von der Nichtigkeitsklägerin in diesem Verfahren nicht behauptet und sind entsprechend auch nicht Verfahrensgegenstand. Der Bundesgerichtsentscheid hielt im erwähnten Entscheid in grundsätzlicher Weise auch folgendes fest:3 "Das Bundesgericht stellt nach ständiger Praxis wesentlich auf das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnisses der Pro- 2 BGE 116 II 196 E. 3b 3 BGE 116 II 196 E. 2