16.2 Die Beklagte verkennt dabei, dass es bei BGE 116 II 196 um eine spezielle Situation ging, wo die Patentinhaberin den Verletzungsvorwurf auch aus dem gleichen, eingeschränkten Patent, d.h. einem eingeschränkten Patent mit einem Umfang, dessen Nichtigkeit von der Feststellungsklägerin gar nicht beantragt wurde, aufrechterhalten würde und entsprechend "die beantragte Teilnichtigerklärung des Patentes den Verletzungsvorwurf nicht zu entkräften vermag, solange die Beklagte ihn auch aus dem eingeschränkten Patent aufrechterhält".2 Andere Beeinträchtigungen aus dem nichtig zu erklärenden Umfang des Klagepatents werden