Sie bestreitet aber ein Rechtsschutzinteresse angesichts der Tatsache, dass die unbestritten erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent ausgesprochen worden sei, und damit die beantragte Nichtigerklärung des Klagepatents den Patentverletzungsvorwurf der Beklagten nicht zu entkräften vermöge. Die Beklagte stützt sich dabei auf BGE 116 II 196, in dem ausgeführt worden sei, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit nur dann vorliege, wenn die Klage die behauptete Beeinträchtigung effektiv zu beseitigen vermöge.