16. 16.1 Die Beklagte behauptet mangelndes Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsklage. Die Beklagte bestreitet das Konkurrenzverhältnis zwischen den Prozessparteien nicht, genauso wenig wie die bereits erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent der Beklagten. Sie bestreitet aber ein Rechtsschutzinteresse angesichts der Tatsache, dass die unbestritten erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent ausgesprochen worden sei, und damit die beantragte Nichtigerklärung des Klagepatents den Patentverletzungsvorwurf der Beklagten nicht zu entkräften vermöge.