Seite 20 [0028] der B3 Schrift habe nichts zu tun mit der Auslegung des Anspruchs 1. Es gebe zwar Teile, wo keine Kleberschicht sei, aber die Kleberschicht sei durchgehend. Es bestehe eine Vermutung der Rechtbeständigkeit des geprüften europäischen Patents, und die Klägerin habe die fehlende Rechtsbeständigkeit mit entsprechenden Unterlagen nicht nachgewiesen, womit im Zweifel das Patent aufrecht zu erhalten sei . Die Klägerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Protokoll). Beurteilung: