Die Klägerin hielt an ihren Ausführungen fest, worauf die Beklagte im zweiten Vortrag vorbrachte, das Fachrichtervotum argumentiere nicht konsistent, weshalb am Antrag auf Durchführung einer Expertise (auch hier - und nicht nur im Pharmabereich - gehe es um komplexe und spezielle Sachkenntnis erfordernde Fragen) festgehalten werde, und antragsgemäss die Rechtsbegehren 3 und 4 zu beurteilen seien. In der Terminologie von D3 und D4 sei die Kleberschicht immer ganz durchgehend und eine Auslegung sei nicht möglich, wonach eine einzige Kleberschicht auch getrennt angebracht werden könne. Die Perforation von Absatz