123 (2) und (3) EPÜ erfüllt, insbesondere auch die Anforderungen gemäss G 2/10. Entgegen der Ansicht der Klägerin spiele die Umschreibung des hypothetischen Fachmanns hier eine erhebliche Rolle. Entscheidend sei neben dem Hersteller der Bänder auch der Anwender. Nachdem Klebebänder durchwegs eine durchgehende Haftkleberbeschichtung (auch aus Kostengründen) hätten, komme es dem Fachmann nicht in den Sinn, Klebebänder als eine nicht vollflächige Klebeschicht aufweisend zu verstehen, ein anderer Schluss würde eine ex post-Betrachtung darstellen.