Die Rechtssicherheit stehe hier nicht in Frage, da das Beschränkungsverfahren zulässig sei, nachdem es nicht zu einem erweiterten Schutzbereich führe und der Zweck mit dem Anspruchskategorienwechsel nicht geändert werde. Hier seien die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach PatG wie auch nach EPÜ gegeben. Mit dem zulässigen Disclaimer in Rechtsbegehren 3 und 4 werde klargestellt, dass nur eine durchgehende Haftkleberbeschichtung beansprucht werde und entsprechend in zulässiger Weise die Streichungen in der B3 Schrift vorgenommen worden seien. Bei der Einschränkung seien die Voraussetzungen von Art. 123 (2) und (3)