Die Beklagte halte an ihren Beweisanträgen fest, insbesondere sei ein Augenschein betreffend Herstellungsverfahren im Betrieb der SIGA-Gruppe in Schachen (LU) durchzuführen, da damit die sich ergebenden, grossen Kosteneinsparungen bei der Herstellung des beanspruchten Klebebandes dargelegt werden könnten. Die Klägerin habe sich zu dem ohne Zweifel zulässigen Anspruchskategorienwechsel nicht mehr geäussert. Die Rechtssicherheit stehe hier nicht in Frage, da das Beschränkungsverfahren zulässig sei, nachdem es nicht zu einem erweiterten Schutzbereich führe und der Zweck mit dem Anspruchskategorienwechsel nicht geändert werde.