Dies sei dieselbe Stossrichtung wie der Disclaimer, dürfe aber mit diesem nicht vermischt werden. Neu sei die B3 Schrift (sie wird von der Beklagten neu eingereicht) zu lesen, und nur, wenn der Gegenstand nicht auf die durchgehende Haftklebung beschränkt verstanden werde, sei subsidiär auf den Disclaimer zurückzugreifen. Die Beklagte halte an ihren Beweisanträgen fest, insbesondere sei ein Augenschein betreffend Herstellungsverfahren im Betrieb der SIGA-Gruppe in Schachen (LU) durchzuführen, da damit die sich ergebenden, grossen Kosteneinsparungen bei der Herstellung des beanspruchten Klebebandes dargelegt werden könnten.