neinung etwas positiv beansprucht werde, nämlich neu eine Haftkleberbeschichtung mit einem klebenden Mittelstreifen. Das sei unzulässig, da eine Einschränkung mittels Disclaimer im Schweizer Recht (Art. 24 PatG) auch grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Der Disclaimer, der auf der B3 Schrift basiere, sei aber auch gemäss EP-Praxis unzulässig, da mit diesem eine Ausführungsform ausgeklammert werden solle, die in der massgebenden Version des beschränkten Patents (B3 Schrift) gar nicht mehr offenbart sei. Die in G 1/03 und G 2/03 aufgestellten, strengen Voraussetzungen für einen solchen sogenannten "non-disclosed disclaimer" seien hier nicht erfüllt.