Zu dem hier eingefügten "Disclaimer" der Beklagten sei festzuhalten, dass ein nichtklebender Mittelstreifen kein Disclaimer sei. Die Beklagte versuche, ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines Unteranspruchs samt Begleittext im EP-Beschränkungsverfahren zu streichen ("bevorzugt mit nicht-klebendem Mittelstreifen"), um dadurch einen durchgehenden Klebestreifen als Auslegungsergebnis des Hauptanspruchs zu erreichen, und um sich so vom Stand der Technik abzugrenzen. Die Streichung eines Absatzes (oder eines abhängigen Anspruches) könne jedoch die Auslegung des unabhängigen Anspruchs nicht ändern, vor allem auch deshalb, da gar kein Disclaimer vorliege, sondern mit der doppelten Ver-