15. An der Hauptverhandlung vom 17. September 2013 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest und äusserte sich zur Stellungnahme der Beklagten vom 23. April 2013 mit den geänderten Rechtsbegehren. Zu der im Zuge der zentral beim EPA durchgeführten Einschränkung des Streitpatents durch Streichung des abhängigen Unteranspruchs 16 und der entsprechenden Textpassage hielt die Klägerin fest, die Streichung des Ausführungsbeispiels habe auf die hier geltend gemachte Nichtigkeit keinen Einfluss, nachdem hier nur der unabhängige Patentanspruch 1 relevant sei.