der Streichung von Absatz [0025] nur noch so ausgelegt werden könne. Zur im Fachrichtervotum gefundenen mangelnden erfinderischen Tätigkeit führte die Beklagte aus, dass der Fachrichter den Problem- Lösungsansatz nicht korrekt durchgeführt habe, und dass eine Kombination der Figuren 2 und 3 in der D3 vom Fachmann nicht in Betracht gezo- 1 Entscheid G 2/10 der Grossen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes Seite 18 gen worden wäre, und entsprechend der Gegenstand der Ansprüche erfinderisch sei.