eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens und eines Beschränkungsverfahrens vor dem EPA die Aussetzung des nationalen Verfahrens zweckmässig sei, weil die Beschränkung des europäischen Patents unmittelbare Auswirkung auf Verlauf und Ausgang dieses Verfahrens habe, und dass wegen der kurzen Verfahrensdauer des Beschränkungsverfahrens keine ungebührlichen Verzögerungen zu erwarten seien. Hinsichtlich im Fachrichtervotum gefundener mangelnder Neuheit gegenüber der D3 meinte die Beklagte, dass zwar der Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich auf eine vollflächige bzw. durchgängige Beschichtung mit Haftkleber auf der Unterseite eingeschränkt sei, dass der Anspruch aber insbesondere nach