Hinsichtlich der neuen Eventualanträge erläuterte die Beklagte zu Eventualantrag 3, dass dieser dem auf das Produkt bezogenen Antrag 1 entspreche, dass er aber zusätzlich einen Disclaimer enthalte, und zwar einen in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbarten Disclaimer (in Form des inzwischen gestrichenen Anspruchs 16), und dass ein solcher Disclaimer im Lichte der Rechtsprechung G 2/101 zulässig sei. Der Eventualantrag 4 entspreche dem auf das Verfahren bezogenen Antrag 2 und beinhalte den gleichen Disclaimer wie Eventualantrag 3. Den Sistierungsantrag begründete die Beklagte damit, dass bei paralleler Anhängigkeit