Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen. Zudem wurde der prozessuale Antrag gestellt, das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkung des Streitpatents nach Art. 105a EPÜ zu sistieren.