21. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen, Material besteht, welches eine gute Haftungseigenschaft für Mauerputz aufweist. 4. Subsubeventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt einschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann: 1. Verwendung eines selbstklebenden Bandes zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer Trägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleber-