13. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt. 14. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerschicht (1,) aus einem Material aus der Gruppe Papier, Kunststoff Gewebe, Flies oder einer Kombination zumindest zweier dieser Materialien besteht und die Haftkleberbeschichlung (2) aus der Gruppe selbstklebender Acrylatkleber, Kautschukkleber, Buthylkleber, Hotmelt oder eine Kombination zumindest zweier dieser Kleber ist.