Seite 14 7. Band nach einem der vorherigen Ansprüche oder nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die erste Faltungskante (5) und/oder die zweite Faltungskante (7) vorsteht. 8. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) im Bereich des zweiten Faltabschnitts (6) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist. 9. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende Randabschnitte des Bandes sind.