4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist. 5. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Faltungskante (7) mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt. 6. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Faltungskante (7) nicht mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.