2013. 3. Subeventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt einschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann: 1. Selbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer Trägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der Trägerschicht (1) an der Bandunterseite, wobei die Haftkleberbeschichtung (2) keinen nichtklebenden Mittelstreifen aufweist, und mit einer abziehbaren Ab-