13. Mit Stellungnahme zum Fachrichtervotum vom 23. April 2013 ergänzte die Beklagte ihre Rechtsbegehren 1 und 2 gemäss Duplik mit zwei weiteren Eventualanträgen 3 und 4 sowie weiteren Rechtsbegehren. Dabei ersetzt der Eventualantrag 3 den bisherigen Eventualantrag 3 aus der Duplik. Im Einzelnen lauten die ergänzten Rechtsbegehren wie folgt (die Hervorhebungen sind durch das Gericht hinzugefügt):