Art. 24 PatG sehe nach Auslegung der Klägerin eine beschränktere Zulässigkeit der Einschränkung vor, wonach "der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen" Seite 13 müsse, dies sei vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewählt worden. Die nationale Gesetzgebung könne denn auch zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Einschränkung vorgeben.