Hinsichtlich Kategoriewechsel (d.h. von einem Erzeugnis- auf einen Verwendungsanspruch) äusserte sich die Klägerin dahingehend, dass keine Beschwer vorliege, solange die Nichtigkeit des Klagepatents gefunden werde. Sie bemerkte aber, dass es bisher keine europäische Rechtsprechung zur Frage gebe, ob ein Kategoriewechsel auch im Rahmen eines europäischen Beschränkungsverfahrens möglich sei, und argumentierte, dass der Kategoriewechsel, obwohl er formal betrachtet eine Einschränkung, ein "aliud" darstelle, angesichts der Rechtssicherheit für Dritte so spät nach der Erteilung entsprechend nicht zulässig sein könne. Art.