Die Klägerin erklärte sich mit den vom Fachrichter im Fachrichtervotum geäusserten Schlüssen grundsätzlich einverstanden, stellte aber klar, dass, sollte das Richterkollegium im Rahmen des Endentscheides keine mangelnde Neuheit oder mangelnde erfinderische Tätigkeit im Lichte der D3 finden, das Gericht dann auch noch die anderen weiteren Entgegenhaltungen zu berücksichtigen habe. Hinsichtlich Kategoriewechsel (d.h. von einem Erzeugnis- auf einen Verwendungsanspruch) äusserte sich die Klägerin dahingehend, dass keine Beschwer vorliege, solange die Nichtigkeit des Klagepatents gefunden werde.