1) Für den Fall, dass das Gesamtgericht wider Erwarten die Auffassung des Fachrichtervotums bezüglich fehlender Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht teilen sollte, seien die Entgegenhaltungen D1 und D2 sowie D4 bis D7 bei der Beurteilung der Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit des Klagepatents zusätzlich noch mit zu berücksichtigen, und zwar sowohl bezüglich Rechtsbegehren 1 als auch Eventualbegehren 2 der Duplik der Beklagten. 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.