Hinsichtlich der Streichung von Teilen der Beschreibung im Rahmen eines nationalen Teilverzichts unter Art. 24 PatG fand der Fachrichter, dass Änderungen der Beschreibung, die über die Standarderklärung gemäss Art. 97 Abs. 2 PatV hinausgehen, nicht möglich seien. Anspruch 1 des Antrags 1 der Beklagten gemäss Duplik wurde vom Fachrichter durch die Entgegenhaltung JP 8311417 (D3) als neuheitsschädlich vorweggenommen beurteilt, und gleichermassen Anspruch 1 des Eventualantrags 2 der Beklagten. 12. Mit Eingabe vom 23. April 2013 stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren: