Seite 12 11. Im Fachrichtervotum vom 22. März 2013 kam der Fachrichter Dr. Tobias Bremi zum Schluss, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsklage aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie aufgrund des Handels mit gleichen Artikeln gegeben sei, und dass die Änderung der Anspruchskategorie im Rahmen der Duplik zulässig sei. Hinsichtlich der Streichung von Teilen der Beschreibung im Rahmen eines nationalen Teilverzichts unter Art.