9. Mit Eingabe vom 8. März 2013 legte die Beklagte einen Antrag auf Beschränkung des Streitpatents nach Art. 105a EPÜ vom 4. März 2013 ins Recht, in welchem im Streitpatent Absatz [0025] und Anspruch 16 gestrichen, darüber hinausgehende Änderungen aber nicht vorgenommen wurden (abgesehen von Anpassungen der Rückbezüge in den Ansprüchen). 10. Mit Eingabe vom 14. März 2013 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 8. März 2013 ein. Sie bekräftigte, dass die Streichung eines Textabsatzes und eines Unteranspruchs ein untaugliches Mittel zur Einschränkung des Patents sei.