stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Streichung der entsprechenden Textstelle die Auslegung der Ansprüche nicht beeinflussen könne, und also nicht zulässig sei. 8. Mit Eingabe vom 1. März 2013 reichte die Beklagte eine Stellungnahme auf die Stellungnahme der Klägerin vom 14. Februar 2013 ein. Sie vertiefte dabei ihre Argumente zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegenüber D1, D2 sowie D3 und bekräftigte die Zulässigkeit des Wechsels der Anspruchskategorie des Eventualantrags unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur sowie im Rechtsvergleich.