Die Klägerin argumentierte auf fehlende Neuheit des Hauptantrags gegenüber D1, D2 sowie D3, sowie fehlende erfinderische Tätigkeit wie bereits in den vorherigen Eingaben. Hinsichtlich Eventualbegehren stellte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 24 PatG und auf zugehörige Kommentare (Peter Heinrich, PatG / EPÜ, 2. Aufl., Bern 2010, PatG Art. 24, Rz 29: „Ein Wechsel der Anspruchskategorie wäre hingegen keine Einschränkung und ist daher nicht möglich.“) auf den Standpunkt, dass ein Wechsel einer Anspruchskategorie im vorgenommenen Sinne eine andere Erfindung sei und nicht zulässig sei. Zum Rechtsbegehren 3 stellte sich