7. Mit der abschliessenden Stellungnahme zu neuen Vorbringen in der Duplik vom 14. Februar 2013 stellt die Klägerin folgende Begehren: Seite 11 1) Die Prüfung der seitens der Beklagten vorgenommenen Einschränkungen des Streitpatents sei auf den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäss Hauptantrag (Duplik, S. 2, Ziff. 1/1) sowie den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäss Eventualantrag (Duplik, S. 4f./1) zu beschränken und die beantragten Einschränkungen seien soweit überhaupt zulässig abzuweisen. 2) Im übrigen hält die Klägerin an ihren Klagebegehren fest.