In der Duplik wurden insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von der D1 respektive der D2 umfassende Erläuterungen dazu gemacht, wie der Fachmann unter der Zweckangabe "für den Hausbau" über die im Anspruch genannten Merkmale hinausgehende zwingende Eigenschaften impliziert, insbesondere was die Klebkraft angeht, und die Beklagte vertiefte die Argumentation zur angeblichen Neuheit gegenüber den Dokumenten D1 und D2 sowie D3 und zur erfinderischen Tätigkeit. Weil das Gericht nach Ansicht der Beklagten über keine genügende Sachkompetenz auf dem spezifischen Gebiet des Streitpatents verfügt, stellte die Beklagte zudem den Antrag, einen Sachverständigen beizuziehen.