3. Das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die neuen Patentansprüche und eine Erklärung folgender Art im Patentregister einzutragen „Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. Insbesondere soll Absatz [0025] in der Beschreibung der europäischen Patentschrift EP 0 508 436 als nicht vorhanden gelten.“ 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.