18. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen (10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern aufweist. 19. Verwendung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2) und die abziehbare Abdeckfolie (3) gehen. 20. Verwendung nach Anspruch 18 oder 19 dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.