ursprünglicher Anspruch 16 gestrichen] [ursprünglicher Anspruch 17 gestrichen] Seite 10 16. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an der Seite der ersten Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist. 17. Verwendung nach einen der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es in nicht gefaltetem Zustand mindestens 3 cm breit ist, bevorzugter eine Breite im Bereich von 3 cm bis 50 cm, noch bevorzugter eine Breite im Bereich von 4 cm bis 30 cm und am meisten bevorzugt eine Breite im Bereich von 4,5 cm bis 20 cm aufweist.