10. Verwendung nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4,) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen. 11. Verwendung nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (‘6,) zumindest teilweise aufeinanderliegen. 12. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt.