dass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist. 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) zumindest im Bereich des ersten Faltabschnitts (4,) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist. 3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Band einen zweiten Faltungsabschnitt (6) aufweist, welcher in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des Bandes verlaufenden zweiten Faltungskante (7) umgefaltet ist.