9. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende Randabschnitte des Bandes sind. 10. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen. 11. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) zumindest teilweise aufeinanderliegen.