6. Am 24. Januar 2013 erstattete die Beklagte die Duplik und stellte neue, die zuvor geltenden Anträge ersetzende Anträge wie folgt (die Bemerkungen in eckigen Klammern sind durch das Gericht hinzugefügt): 1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt einschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann: