Sie trug des weiteren fehlende Neuheit gegenüber D3A respektive der Übersetzung D3B vor, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass Anspruch 16 ausdrücklich einen nichtklebenden Mittelbereich beanspruche und damit der Anspruch nicht so einschränkend ausgelegt werden dürfe, dass davon eine Ausführungsform, bei welcher der Mittelbereich keinen Kleber aufweist, nicht vom Hauptanspruch umfasst sei. Des weiteren wurde fehlende Neuheit gegenüber D4 geltend gemacht und fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von den als mögliche Dokumente des nächstliegenden Standes der Technik beurteilten Offenbarungen D3A respektive D3B/D4/D5/D6 in Kombination mit D3B.