5. In der Replik vom 7. November 2012 bestätigte die Klägerin die geltend gemachte fehlende Neuheit gegenüber D1 und D2, sowohl was die ursprünglich erteilten Ansprüche angeht als auch was das Eventualbegehren und das Subeventualbegehren angeht. Sie trug des weiteren fehlende Neuheit gegenüber D3A respektive der Übersetzung D3B vor, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass Anspruch 16 ausdrücklich einen nichtklebenden Mittelbereich beanspruche und damit der Anspruch nicht so einschränkend ausgelegt werden dürfe, dass davon eine Ausführungsform, bei welcher der Mittelbereich keinen Kleber aufweist, nicht vom Hauptanspruch umfasst sei.