Die Beklagte stützte sich dabei auf BGE 116 II 196, wo festgehalten worden sei, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit nur dann vorliege, wenn die Klage die behauptete Beeinträchtigung effektiv zu beseitigen vermöge. Sie hielt fest, dass der unabhängige Anspruch 1 sowie die abhängigen Ansprüche 1-4, 7, 13-23 neu und nicht naheliegend seien und die von der Klägerin zitierten Dokumente deren Nichtigkeit nicht zu begründen vermöchten. 4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 lud das Gericht die Parteien auf den 18. September 2012 zur Instruktionsverhandlung/Vergleichsverhandlung vor dem Bundespatentgericht vor. An der Verhandlung stellte das Gericht im