3. Den Antrag auf Nichteintreten auf die Klage stützte die Beklagte unter anderem auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte bestritt das Konkurrenzverhältnis zwischen den Prozessparteien nicht, genauso wenig wie die bereits erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent der Beklagten. Sie bestritt aber ein Rechtsschutzinteresse angesichts der Tatsache, dass die unbestritten erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent ausgesprochen worden war, und damit die beantragte Teilnichtigerklärung des Klagepatents den Patentverletzungsvorwurf der Beklagten nicht zu entkräften vermöge.