14. Band nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind. 15. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen, Material besteht, welches eine gute Hafteigenschaft für Mauerputz aufweist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss des patentanwaltlichen Aufwands.