12. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen (10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern aufweist. 13. Band nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2) und die abziehbare Abdeckfolie (3) gehen. 14. Band nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.