ist. 3. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist. 4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die Faltungskante (5) vorsteht. 5. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Faltabschnitts (4) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.