15. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die Trägerschicht (1) so beschaffen ist, dass sie quer zur Längsrichtung des Bandes von Hand reissbar ist. 16. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) einen nichtklebenden Mittelstreifen aufweist. 17. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist 18. Band nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an der Seite der ersten Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist.