12. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt. 13. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.